Mit unserem Gutachten weisen Sie eine verkürzte Restnutzungsdauer Ihrer vermieteten Immobilie nach und sparen bares Geld durch eine Steuerminderung
Durch einen persönlichen Ortstermin stellen wir alle Anforderungen an ein valides Sachverständigen-Gutachten sicher.
Bei Rückfragen durch Ihr Finanzamt unterstützen wir Sie unkompliziert bei der Beantwortung aller Fragen zu unserem Gutachten.
Sofern Sie Unterlagen nicht zur Hand haben, können wir diese gegen eine Unkostenpauschale gerne für Sie besorgen.
Als Eigentümer einer vermieteten Immobilie können Sie die Anschaffungskosten Ihrer Immobilie abschreiben, d.h. der Kaufpreis und die Anschaffungsnebenkosten werden verteilt über die Nutzungsdauer Ihrer Immobilie von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgezogen.
Restnutzungsdauer im Detail erklärt
Sie beauftragen hier bei uns ein Gutachten zum Nachweis einer verkürzten Restnutzungsdauer Ihrer Immobile.
Nach der Bestellung erhalten Sie einen Link zu einem Fragebogen. Dabei werden alle notwendigen Werte Ihrer Immobilie abgefragt, die wir für die Erstellung des Gutachtens benötigen.
Sie vereinbaren mit einem unserer Partner einen Termin für eine Vor Ort Begutachtung und stellen sicher, dass unser Partner die Immobilie betreten kann.
Nachdem wir alle notwendigen Informationen haben wird Ihr individuelles Gutachten erstellt. Sie bekommen es innerhalb 10 Tagen nach der Begehung zugeschickt.
Zunächst einmal müssen Sie, wenn Sie eine kürzere Restnutzungsdauer für Ihre Objekt ansetzen wollen, diese gegenüber dem Finanzamt nachweisen. Als geeignetes Mittel hier kommt in der Praxis nur ein Gutachten zur Ermittlung der Restnutzungsdauer in Betracht. Sofern das Gutachten nach den anerkannten Regeln des Sachverständigenwesens erstellt wurde, wird das Finanzamt dieses akzeptieren. Gelegentlich kann es vorkommen, dass das Finanzamt einzelne Ansätze des Gutachtens anders beurteilt. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, setzen Sie sich bitte unbedingt schnellstmöglich mit uns in Verbindung. Im Rahmen unserer Geld-Zurück-Garantie unterstützen wir Sie hier bei der Korrespondenz mit dem Finanzamt.
Das Finanzamt geht zunächst immer von den gesetzlich normierten Restnutzungsdauern aus, also 50 Jahre bzw. 40 Jahre für Gebäude, die vor 1925 fertiggestellt wurden. Den Nachweis für eine verkürzte Nutzungsdauer können Sie durch ein entsprechendes Sachverständigengutachten erbringen. Dieses geben Sie ganz einfach bei Ihrer nächsten Steuererklärung an und legen das von uns erstellte Gutachten als Beweis vor.
Unsere Gutachten erfüllen alle Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Sachverständigengutachten. Insbesondere der Ortstermin, bei dem die Immobilie durch uns oder einen unserer Netzwerkpartner besichtigt wird, stellen dies sicher.
Im ersten Schritt wird Ihr zuständiges Finanzamt bei Rückfragen zu unserem Gutachten Ihnen im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine Anhörung zuschicken. Setzen Sie sich in diesem Fall bitte umgehend mit uns in Verbindung, wir unterstützen Sie selbstverständlich kosten los bei der Beantwortung aller Fragen zu diesem Thema. In dem (unwahrscheinlichen) Fall, dass das Finanzamt sofort einen Steuerbescheid ohne Berücksichtigung unseres Gutachtens erlässt, legen Sie bitte form- und fristgerecht Einspruch gegen diesen Steuerbescheid ein und melden sich bei uns. In allen Fällen werden wir und/oder unser Kooperations-Steuerberater Sie bei der Korrespondenz mit dem Finanzamt, soweit dies unser Gutachten betrifft, unterstützen.
Neben den Informationen zur Lage, Baujahr, Wohnungs- und Grundstücksgröße benötigen wir vor allem Angaben zum Zustand der Immobilie und zu den durchgeführten Sanierungs- und Renovierungsarbeiten in den letzten Jahren. Diese Angaben werden dann durch unseren Mitarbeiter beim Ortstermin nochmal verifiziert.
Die Restnutzungsdauer Ihrer Immobilie wird in einem standardisierten Rechenmodell ermittelt. Diese Methode darf nicht „blind“ auf jede Immobilie angewendet werden, sondern muss immer vom Sachverständigeim im Einzelfall geprüft werden, ob die Berechnung zu einem sachgerechten Ergebnis kommt.
Beim Ortstermin muss sichergestellt sein, dass wir die Immobilie innen und außen besichtigen können. Sie müssen dazu nicht selbst anwesend sein, sondern können gerne eine andere Person bevollmächtigen oder auch nur Ihren Mieter informieren, dass wir zur Besichtigung kommen.
Die Restnutzungsdauer Ihrer Immobilie wird in einem standardisierten Rechenmodell ermittelt. Allerdings darf diese Methode nicht „blind“ auf jede Immobilie angewendet werden, sondern der Sachverständige muss immer im Einzelfall prüfen, ob die Berechnung zu einem sachgerechten Ergebnis kommt.
Aus diesem Grund ist ein Ortstermin mit einem Sachverständigen, der alle notwendigen Informationen ermittelt, erforderlich. Nur mit einer persönlichen Besichtigung der Immobilie können wir die Qualität unserer Gutachten – und damit die Anerkennung durch die Finanzämter – sicherstellen.
Durch unser Netzwerk können wir Ortstermine deutschlandweit ohne weitere Kosten durchführen. Der Ortstermin findet durch unsere Partnerunternehmen in der Regel innerhalb von 10 Tagen nachdem Sie Ihr Gutachten bei uns beauftragt haben, statt.
REHKUGLER Immobilien
Bärenplatz 5
88069 Tettnang